Raumverträglichkeitsprüfung

Raumverträglichkeitsprüfungen

Die Raumverträglichkeitsprüfung (RaumVP) ist ein besonderes Verfahren zur Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen mit den Erfordernissen der Raumordnung sowie anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen; es erfolgt in der Regel auf Antrag eines Trägers einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme (Vorhabenträger). In NRW ist die Durchführung von RaumVPs vor allem auf große Transportfernleitungen wie Hochspannungsfreileitungen ab einer Nennspannung von 110 kV, Gasleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm oder Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von wassergefährdenden Stoffen beschränkt. Zudem kann die Regionalplanungsbehörde – ebenfalls auf Antrag – im Einzelfall auch für andere raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen eine RaumVP durchführen. Voraussetzung für die Durchführung einer RaumVP ist, dass die Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Daneben besteht für den Vorhabenträger die Möglichkeit, auf die Durchführung einer RaumVP zu verzichten; der Verzicht ist der Regionalplanungsbehörde anzuzeigen. Führt die raumbedeutsame Planung oder Maßnahme nach Ansicht der Regionalplanungsbehörde zu raumbedeutsamen Konflikten, kann diese von Amts wegen eine RaumVP einleiten. Zweck einer RaumVP ist es, raumbedeutsame Planungen oder Maßnahmen unter überörtlichen Gesichtspunkten auf deren Raumverträglichkeit und Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung – wie z.B. den Festlegungen im Regionalplan Düsseldorf – hin zu prüfen und mit anderen raumbedeutsamen Vorhaben abzustimmen. Hierzu gehört auch die Untersuchung verschiedener Alternativen. In der RaumVP, welche immer auch eine überschlägige Prüfung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt enthält, werden die in Ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen sowie die Öffentlichkeit beteiligt. Es handelt sich um ein Behördenverfahren, welches keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Vorhabenträger sowie Einzelnen entfaltet. Die RaumVP wird nach einer gesetzlich festgelegten Verfahrensdauer von sechs Monaten mit einer gutachterlichen Stellungnahme in Form einer „Raumordnerischen Beurteilung“ abgeschlossen. Bei einer RaumVP für ein Leitungsvorhaben bestimmt die Regionalplanungsbehörde darin einen Korridor, innerhalb dessen das Vorhaben raumverträglich – also insbesondere in Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen – realisiert werden kann. Die gutachterliche Stellungnahme wird spätestens nach zehn Jahren unwirksam und ist im anschließenden Zulassungsverfahren als sonstiges Erfordernis der Raumordnung zu berücksichtigen.

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