Handschlag Digitalisierung (Symbolbild)

Interkommunale Zusammenarbeit

Förderprogramm für zusammenarbeitende Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen
Mit der „Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen“ (kurz: Förderrichtlinie IKZ NRW) hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung ein Förderprogramm ins Leben gerufen, das sich ganz gezielt an Gemeinden und Gemeindeverbände in Nordrhein-Westfalen richtet, die zusammenarbeiten wollen. Das Förderprogramm soll Gemeinden und Gemeindeverbände, die Interesse an einer Zusammenarbeit haben, bei der Einrichtung von Kooperationen unterstützen und so die Entscheidung für die Zusammenarbeit erleichtern. Es geht um die Förderung von Projekten, die sich vorteilig auf die Situation vor Ort auswirken, indem sie zum Beispiel zum Ausbau des Leistungsangebots oder zur Einsparung von Verwaltungskosten beitragen. Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit (Förderrichtlinie IKZ NRW) ist nunmehr auch die Durchführung von Kooperationsvorhaben förderfähig. Bisher beschränkte sich die Förderung lediglich auf die Kooperationsanbahnung, -vorbereitung und –einrichtung. Außerdem können mit der geänderten Förderrichtlinie zukünftig höhere Fördersummen abgerufen werden. Die Höhe der Regelzuwendung eines interkommunalen Kooperationsverbundes von zwei Kommunen beträgt 175.000 EUR, jedoch max. 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für jede weitere Kommune erhöht sich der Zuwendungsbetrag auf jeweils 35.000 EUR. Darüber hinaus besteht nun die Möglichkeit Projekte in einer Vielzahl von Bereichen fördern zu lassen. Dazu gehören Datenschutz, E-Government, Brand- und Katastrophenschutz, Baurecht, Personalwesen, Tourismus und Bauhof. Auch zusätzliches Personal kann weiterhin gefördert werden. Förderfähig sind Kooperationen in den vom Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621) in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Formen und auf Grundlage von sonstigen öffentlich-rechtlichen Verträgen, die die Zusammenarbeit zur Erledigung öffentlicher Aufgaben regeln.